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Erhalt der Sachkunde nach § 11 Abs. 1 Ziffer 2 Chemikalienverbots-Verordnung (Seminar | Hösbach)
Seit dem 27.01.2017 gilt die neue Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV), mit der das deutsche Chemikalienrecht den Neuerungen entsprechend der EU-Gesetzgebung angepasst wurde. Laut der Verordnung sind zur Aufrechterhaltung der Sachkunde nach § 11 der ChemVerbotsV wiederkehrende Fortbildungen gefordert. Eine Fortbildung muss spätestens sechs Jahre nach der bestandenen Sachkundeprüfung durchgeführt und dann alle drei bzw. sechs Jahre wiederholt werden. Sachkundige, deren Prüfung mehr als 6 Jahre zurückliegt, müssen bis 01. Juni 2019 eine solche Fortbildungsveranstaltung besucht haben. Inhalte – Neuerungen im euopäischen Stoffrecht (REACH-, CLP-Verordnung)– Neuerungen im nationalen Stoffrecht (GefStoffV, ChemVerbotsV, TRGS)– Neuerungen der Vorschriften zur Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen/ Gemischen nach CLP-Verordnung – Beschränkungen zum Inverkehrbringen von Stoffen/ Gemischen/ Erzeugnissen Teilnamevoraussetzungen Bestandene…